Auf Wandel folgt die Anpassung. Das betrifft auch die Fahrschulbranche. Jede Veränderung, die einen direkten Einfluss auf unsere Verkehrssicherheit hat, setzt eine vernünftige und wohlüberlegte Entscheidung voraus. Die von unseren Mitgliedern aus- und weitergebildeten Fahrlehrern spielen bei der Mission Zero eine entscheidende Rolle. Deshalb setzen wir uns konstruktiv und fundiert mit den anstehenden Reformen auseinander und nehmen gegenüber der Politik Stellung.
Unsere Positionspapiere spiegeln unsere jahrzehntelange Erfahrung in der Fahrschulbranche wider. Dabei sind wir stets bemüht, die optimale Lösung für unseren Berufsstand zu finden.
Brief an Frau Ochel synchrones e-learning
Der Zugang zum Beruf des Fahrlehrers und das Vorbildungserfordernis des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG (2019)
Unser Ziel ist es, den politischen Reformprozess beratend zu begleiten.
Dabei liegt uns die Aus- und Weiterbildung der zukünftigen Fahrlehrer besonders am Herzen.
Unser Anspruch ist es daher, dass zukünftige Reformen die Fahrlehrerausbildung zum Wohle der Fahrschulbranche weiterentwickeln.
Mit der Initiative "Fahrlehrernachwuchs" auf der Website Fahrlehrer-Karriere.de versucht die BAGFA e.V. darüber hinaus, dem Problem des Fahrlehrermangels entgegenzuwirken. Unser Ziel ist es, dass der Fahrlehrerberuf in der Gesellschaft eine höhere Aufmerksamkeit erfährt und die finanzielle Unterstützung des Staates durch spezielle Förderprogramme verstärkt wird. Nur so kann das hohe Niveau der Fahrschulausbildung auch in Zukunft erhalten und weiterentwickelt werden.
Die BAGFA e.V. setzt sich insbesondere für eine bundeseinheitliche korrekte Umsetzung der mit der Reform 2018 neu geschaffenen Ausnahmeregelung des § 54 FahrlG ein.
Diese Ausnahmeregelung ermöglicht es potentiellen zukünftigen Fahrlehrern, den Beruf zu erlernen, auch wenn sie nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Fahrlehrergesetz erfüllen.
In diesem Zusammenhang kritisiert die BAGFA e.V. besonders die fehlerhafte Umsetzung der Ausnahmeregelung in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 5 FahrlG.
Laut dieser Vorschrift kann ein Bewerber, der nicht über "eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf oder eine gleichwertige Vorbildung" verfügt, dennoch Fahrlehrer werden.
Hierfür hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung (Drucksache 18/10937) eine Auslegungshilfe gegeben, indem er das Bestehen einer Eignungsprüfung als Indiz für eine Ausnahmegenehmigung gewertet hat. Diese Ausnahmeregelung wird jedoch von den Behörden nicht korrekt oder gar nicht angewendet.